Kostenrückerstattung – FAQ für Lernende

Kostenrückerstattung bei auswärtigem Berufsfachschulbesuch

1. Erhalte ich eine Kostenrückerstattung?

Die Möglichkeit zur Pauschalentschädigung entsteht, sobald die kantonale Lehraufsicht den Lehrvertrag genehmigt. Anspruch auf die Entschädigung haben alle Lernende, die ausserhalb des Gebiets der Basler Verkehrsbetriebe oder des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) zur Schule gehen. Diese Regelung gilt sowohl für den Berufsschulbesuch (inkl. BM) als auch für Freifächer. Für die Pauschalentschädigung ist eine Anmeldung per E-Mail zwingend, jedoch kein Einreichen von Belegen/Billetts. (Ausnahme: Blockkurse mit Übernachtung, siehe Frage 3 und Frage 6)

2. Wie melde ich mich für die Erstattung an?

Bitte senden Sie Ihre IBAN, Ihren Namen, Vornamen und den Namen Ihres Lehrbetriebs an diese E-Mail.

Die Erstattung der Pauschale erfolgt automatisch bis zum Ende des Lehrvertrags oder bei dessen Auflösung.

3. Welche Klärungen sind vor der Anmeldung erforderlich?

Die Pauschalentschädigung wird in der Regel auf das Bankkonto der Auszubildenden überwiesen. Falls der Ausbildungsbetrieb die Kosten vorausbezahlt hat, erfolgt die Rückerstattung direkt an den Betrieb.

Bitte klären Sie dies im Voraus mit Ihrem Ausbildungsbetrieb. Klären Sie ausserdem vor der Anmeldung, ob für den Besuch einer externen Berufsfachschule Blockkurse mit Übernachtungen erforderlich sind.

- Blockkurse ohne Übernachtungen, siehe Frage 2 und 8.

- Blockkurse mit Übernachtungen, siehe Frage 7.

4. Gibt es eine Vorfinanzierung?

Klären Sie zu Beginn Ihrer Ausbildung mit Ihrem Lehrbetrieb ab, ob eine Vorfinanzierung durch den Betrieb möglich ist. Der Kanton bietet keine Vorfinanzierung an.

5. Bis wann muss ich mich für die Erstattung anmelden?

Anmeldungen für das laufende Lehrjahr werden bis zum 31. Oktober berücksichtigt. Nicht rechtzeitig eingereichte Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Für das kommende Lehrjahr gilt ebenfalls die Anmeldefrist bis zum 31. Oktober.

6. Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Für die Pauschalentschädigung sind keine weiteren Unterlagen erforderlich. Die Pauschale wird durch die Anmeldung per E-Mail jährlich bis zum Lehrabschluss ausbezahlt. (Ausnahme: Blockkurse mit Übernachtungen und reduzierte Tarife, siehe Frage 7 und Frage 11)

7. Wie gehe ich bei Blockkursen mit Übernachtungen vor?

Für Blockkurse mit Übernachtung besteht keine Möglichkeit zur Pauschalentschädigung. Die Kosten für Übernachtungen variieren stark je nach Unterkunft. Diese Kosten müssen bis zum 31. Oktober jeden Lehrjahres zusammen mit dem ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular per E-Mail (oder Post) eingereicht werden. Für Unterkunft und Verpflegung können die tatsächlichen Kosten, jedoch maximal CHF 70.00 pro Nacht, abgerechnet werden. Belege für Übernachtungskosten müssen eingereicht werden. Bahnkosten müssen bei Blockkursen mit Übernachtungen nicht nachgewiesen werden. Pro Blockwoche wird eine Hin- und Rückfahrt (Halbtax, 2. Klasse) zum Schulort erstattet. Die Kosten für das Halbtaxabonnement bzw. Generalabonnement (GA) werden ebenfalls jährlich anteilsmässig erstattet. Ermässigte Tarife müssen angegeben werden (siehe Frage 11 und 18)

8. Wie gehe ich bei Blockkursen ohne Übernachtungen vor?

Lernende, die einen Blockkurs ohne Übernachtungsmöglichkeit besuchen, können sich für die Pauschalentschädigung anmelden (siehe Frage 2).

9. Wie setzt sich die Pauschalentschädigung zusammen?

Die Erstattung basiert auf einem Pauschalbetrag, der individuell festgelegt wird. Grundlage sind die Kosten für ein Zugticket von Ihrem Ausbildungsort Basel zum Schulort (Halbtax, 2. Klasse, retour) und die Anzahl der Schultage bzw. Reisetage pro Schuljahr (je nach Berufsfeld unterschiedlich). Die Lernenden erhalten zudem eine Essensentschädigung in der Höhe von CHF 13 Franken pro Tag.

Es ist jeweils die günstigste Reisevariante des öffentlichen Verkehrs zu wählen (z.B. Mehrfahrtenkarten in Verbindung mit dem Halbtax-Abonnement, Junior Tarife uws.). Spartickets können, müssen aber nicht berücksichtigt werden.

Die Kosten für das Halbtaxabonnement und das Generalabonnement (GA) werden ebenfalls anteilsmässig zurückerstattet.

Reduzierte Abo-Tarife müssen angegeben werden (siehe Frage 11 und 18).

Die Rückerstattung kann im Einzelfall von den tatsächlichen Kosten abweichen.

10. Kann ich ein Generalabonnement (GA) beantragen?

In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, ein GA zu erwerben. In diesen Fällen werden die anfallenden Kosten gemäss Frage 9 erstattet. Es liegt in der Verantwortung der Lernenden, im Voraus zu prüfen, welche Reisevariante für ihn am günstigsten ist und ob ein GA in seinem Fall von Vorteil ist.

11. Was ist, wenn ich das Generalabonnement (GA)/Halbtax günstiger beziehen kann?

Wenn der Preis für das GA/Halbtax unter dem Normalpreis (GA Jugend CHF 2'650.00, Halbtax Jugend CHF 120.00) liegt, muss dies bei der Anmeldung oder beim nachträglichen Kauf zwingend gemeldet werden. Die Erstattung wird entsprechend angepasst.

12. Welche Kosten werden nicht erstattet?

Die Kosten für die Fahrt zum Bahnhof SBB, für die Benutzung externer städtischer Verkehrsmittel, für die Teilnahme an überbetrieblichen Kursen (ÜK), für die Zwischenprüfung und für die Lehrabschlussprüfung (LAP) werden nicht erstattet. Kosten die im Zusammenhang mit dem Besuch von überbetrieblichen Kursen erfolgen, müssen vollumfänglich durch den Lehrbetrieb getragen werden.

13. Wie erhalte ich die Erstattung?

Reise- und Verpflegungskosten werden immer zusammen ausbezahlt, entweder an den Auszubildenden oder an den Lehrbetrieb. Die Erstattung erfolgt nach Abschluss eines Lehrjahres oder bei Beendigung des Lehrvertrags auf das Konto der angegebenen IBAN.

14. Wann erhalte ich die Pauschalentschädigung?

Die Erstattung erfolgt am Ende eines jeden Lehrjahres (Zeitraum: Juli/August) oder bei Beendigung des Lehrvertrags.

Richtlinien Kostenrückerstattung des Kantons Basel-Stadt

15. Kann ich nachträglich meine Daten (Adresse, IBAN etc.) ändern?

Falls Änderungen Ihrer Daten, wie Adresse oder IBAN, erforderlich sind, teilen Sie diese bitte umgehend per E-Mail mit.

16. Wie ist das Vorgehen bei einem Lehrbetriebswechsel aus einem anderen Kanton?

Die Kostenrückerstattung erfolgt ab Lehrbeginn im Kanton Basel-Stadt nach den Richtlinien.

17. Wie wird bei einer Auflösung meines Lehrvertrags verfahren?

Die Abrechnung erfolgt bei Auflösung des Lehrvertrags.

18. Wie wird mit unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht oder unrechtmässig bezogenen Entschädigungen umgegangen?

Bei wiederholtem, unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht oder beim unrechtmässigen Bezug von Entschädigungen behalten wir uns das Recht vor, die Kostenrückerstattung anzupassen oder eine Rückforderung zu verlangen.